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Ratgeber Recht
Fußball und Fernabsatz Drucken E-Mail
Geschrieben von Anja Bähr   
Tuesday, 6. July 2010

Heute kümmern sich Gesetze auch um das Internet
Heute kümmern sich Gesetze auch um das Internet
Änderungen zum Stichtag

Der 11.06.2010, in diesem Jahr gleich doppelt ein wichtiges Datum: die Fußball-WM startete an diesem Tag und geht nun in die Viertelfinalspiele. Spannend bleibt es allemal. Aber auch im Onlinehandel ist der 11.06.2010 ein wichtiger Stichtag gewesen; denn die fernabsatzrechtlichen Regelungen haben sich mal wieder geändert.

Während Käufern auf Online-Marktplätzen wie eBay bis vor kurzem noch überwiegend das Recht zum Widerruf innerhalb einer Frist von einem Monat zustand, besteht für Verkäufer nun die Möglichkeit, diese Frist u.U. auf 14 Tage zu verkürzen. Wer bisher also bei eBay die begehrte Lampe kaufte, fast einen Monat lang versuchte einen Platz dafür zu finden und kurz vor Ablauf der Frist den Widerruf erklärte, konnte sich wirksam von dem Kaufvertrag lösen. Nun muss die Platzauswahl rascher stattfinden, weil den Käufern – je nach Verkäufer im Einzelfall – nur noch 14 Tage Zeit zum Widerruf bleiben.

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Haftung für nicht gesicherten WLAN-Anschluss?! Drucken E-Mail
Geschrieben von J. Dittrich   
Wednesday, 9. June 2010
Besser ists wenn die Wohnung voll verkabelt ist
Besser ists wenn die Wohnung voll verkabelt ist
Bundesgerichtshof schafft Klarheit!

Privatpersonen können zwar auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden und damit eine lange Zeit umstrittene Rechtsfrage geklärt.

Als Inhaberin der Rechte an dem Musiktitel "Sommer unseres Lebens" ermittelte die Klägerin mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, dass der Titel vom Internetanschluss des Beklagten aus auf einer Internet-Tauschbörse (sog. peer-to-peer-Netzwerk) zum Herunterladen angeboten worden war. Das Kuriose an dem Fall: Der Beklagte war in der fraglichen Zeit nachweislich im Urlaub.

Ungeachtet der Einwendung, er selbst könne nicht als Täter in Betracht kommen, verlangte die Klägerin vom beklagten Anschlussinhaber Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten. Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Beklagten zunächst verurteilt - in der zweiten Instanz wurde diese Entscheidung durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch wieder aufgehoben.

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(Un-)berechtigte Untervermietung – muss der Mieter den Mietzins herausgeben? Drucken E-Mail
Geschrieben von Anja Bähr   
Friday, 7. May 2010

Auch in der HafenCity ein Thema - Untervermietung
Auch in der HafenCity ein Thema - Untervermietung
Was gibt es zu beachten bei der temporären Nutzung?

Nicht selten überlegen Mieter, während eines Auslandsaufenthaltes oder berufliche Weiterentwicklung ihre Wohnung unterzuvermieten. Doch ist dies ohne weiteres zulässig? Und wenn nicht, muss der Untermietzins dem Hauptvermieter herausgegeben werden? Mit der Frage, ob ein Vermieter berechtigt ist, vom Mieter eine im Vergleich zur Miete höhere Untermiete herauszuverlangen, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) schon mehrfach beschäftigt. Nachvollziehbar ist der Wunsch des Vermieters natürlich schon, da es „ärgerlich“ ist, wenn ein Mietobjekt zu einer bestimmten humanen Miete vermietet wurde und der Mieter zu einem deutlich höheren Mietzins z.B. die Wohnung einem Dritten überlässt.

„Zunächst richtet sich die Frage der Berechtigung zu einer Untervermietung nach dem Mietvertrag“, führt RA Dr. J. R. Mameghani aus. Ein Anspruch des Vermieters auf Herausgabe der erhöhten Untermiete besteht aus dem Vertrag meist nicht, da es an einer diesbezüglichen Vereinbarung regelmäßig fehlt. Selbst wenn aber die Untervermietung nicht vom Vermieter gestattet war und der Mieter daher eine Pflicht verletzt hat, fehlt es am kausalen Schaden für der Vermieter: Zwar kann ein Vermieter seine Zustimmung zur Untervermietung ggf. davon abhängig machen, dass dieser einer Erhöhung der Miete zustimmt. Hingegen sieht der Gesetzgeber mit der Unterlassung und fristlosen Kündigung bereits zwei Sanktionen vor.



Letzte Aktualisierung ( Friday, 7. May 2010 )
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Internetfähige PCs: Schon GEZahlt? Drucken E-Mail
Geschrieben von Anja Bähr   
Wednesday, 7. April 2010

Kabel verbinden PCs nicht nur mit dem Internet
Kabel verbinden PCs nicht nur mit dem Internet
Politisch klug oder Irrtum?

Seit 2007 stellt sich für viele Unternehmer die Frage, ob für internetfähige PCs, die nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt werden, trotzdem Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu entrichten sind. Die mit dieser Frage befassten Gerichte entschieden bislang sehr unterschiedlich.

Die Rundfunkgebührenpflicht findet ihre Grundlage in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Dort ist geregelt, dass Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, grundsätzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind. Dies gilt auch für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen nach Auffassung der GEZ internetfähige PCs gehören. Neuartige Zweitgeräte sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht befreit, so dass bei Vorhandensein anderer Rundfunkempfangsgeräte nur einmal die Gebühr zu entrichten wäre (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV). Voraussetzung ist dabei, dass Personenidentität zwischen dem Nutzer des Erst- und des Zweitgerätes besteht.

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Das Internet ist kein rechtsfreier Raum Drucken E-Mail
Geschrieben von Anja Bähr   
Wednesday, 7. April 2010

HafenCityNews und HafenCity-Zeitung arbeiten weitestgehend mit eigenen Bildern
HafenCityNews und HafenCity-Zeitung arbeiten weitestgehend mit eigenen Bildern
Unbefugte Bildnutzung im Internet – seien Sie auf der Hut!

Sicherlich kennen Sie das auch: Man sucht ein schönes Bild von einer Sache, die man im Internet verkaufen möchte oder ein Bild für seine eigene Homepage. Große Suchmaschinen bieten hier eine große Hilfe und werfen auf Anfrage jede Menge Bilder aus. Es ist natürlich viel leichter, bereits vorhandene Bilder zu nehmen als eigene anzufertigen; aber dürfen Sie diese Bilder einfach für Ihre Zwecke benutzen? „Nein“ sagt RAin Anja Bähr und erklärt: „Das Internet wird oft irrtümlich als rechtsfreier Raum betrachtet. Selbstverständlich sind Urheber von Lichtbildwerken, Filmwerken etc. geschützt, auch wenn diese bei den Suchmaschinen frei einsehbar sind.“

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