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Internetfähige PCs: Schon GEZahlt? Drucken E-Mail
Geschrieben von Anja Bähr   
Wednesday, 7. April 2010

Kabel verbinden PCs nicht nur mit dem Internet
Kabel verbinden PCs nicht nur mit dem Internet
Politisch klug oder Irrtum?

Seit 2007 stellt sich für viele Unternehmer die Frage, ob für internetfähige PCs, die nicht zum Empfang von Rundfunk genutzt werden, trotzdem Rundfunkgebühren an die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) zu entrichten sind. Die mit dieser Frage befassten Gerichte entschieden bislang sehr unterschiedlich.

Die Rundfunkgebührenpflicht findet ihre Grundlage in dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV). Dort ist geregelt, dass Rundfunkteilnehmer, die Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, grundsätzlich zur Zahlung der Gebühren verpflichtet sind. Dies gilt auch für sog. neuartige Rundfunkempfangsgeräte, zu denen nach Auffassung der GEZ internetfähige PCs gehören. Neuartige Zweitgeräte sind grundsätzlich von der Gebührenpflicht befreit, so dass bei Vorhandensein anderer Rundfunkempfangsgeräte nur einmal die Gebühr zu entrichten wäre (§ 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 RGebStV). Voraussetzung ist dabei, dass Personenidentität zwischen dem Nutzer des Erst- und des Zweitgerätes besteht.

Anja Bähr ist Anwohnerin in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
Anja Bähr ist Anwohnerin in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hamburg hatte nun darüber zu entscheiden, ob eine GbR (bestehend aus einem Ehepaar), die ihre Geschäftsräume auf dem gleichen Grundstück hat wie die Privaträume der Gesellschafter, zur Entrichtung von Rundfunkgebühren für einen rein beruflich genutzten internetfähigen PC verpflichtet ist (VG Hamburg, Urt. v. 28.01.2010 – 3 K 2366/08). Im Ergebnis verneinte der Einzelrichter die Rundfunkgebührenpflicht, weil zwischen der GbR und den Gesellschaftern Personengleichheit i.S.d. RGebStV bestehe und der internetfähige PC deshalb ohnehin nach § 5 Abs. 3 RGebStV von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkgebühren befreit sei. Eine andere – formaljuristische – Betrachtungsweise der GbR als eigene Rechtspersönlichkeit in Abgrenzung zu ihren Gesellschaftern würde nach Ansicht des Gerichts zu dem Ergebnis führen, dass Eheleute gegenüber Einzelpersonen benachteiligt würden. Ob webfähige Computer generell ein Rundfunkgerät darstellen können, konnte das Gericht angesichts dieses Ergebnisses offen lassen.

Für Hamburg ist diese stark umstrittene Frage deshalb bislang nicht geklärt; das Gericht hat die Berufung zugelassen. Weitere Informationen und Entscheidungen anderer Gerichte finden Sie auf unserer Homepage unter www.mein-recht-im-netz.de.

 
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