| Einwilligungen müssen nachgewiesen werden |
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| Geschrieben von Anja Bähr | |
| Friday, 5. March 2010 | |
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Kampf den eMail-Spams zum zweiten Bereits in der letzten Ausgabe der HafenCity Zeitung berichteten wir darüber, dass sich Unternehmer gegen die Zusendung unerwünschter eMails wehren können. Die heute übliche eMail-Spam-Flut muss keinesfalls uneingeschränkt hingenommen werden. Anders verhält es sich bei Werbung, die direkt in den Briefkasten flattert. Der Bundesgerichtshof konstatierte bereits 1989, dass das Einwerfen von Werbung in den Briefkasten trotz des Aufklebers „Bitte keine Werbung einwerfen“ eine Besitz- bzw. Eigentumsstörung und einen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt, so dass der Empfänger einen Unterlassungsanspruch geltend machen kann (BGH, Urteil vom 20-12-1988 - VI ZR 182/88). Im Jahre 2002 versuchte sich eine politische Partei gegen diesen Grundsatz zu wehren und erhob eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen das vom Kammergericht Berlin ausgesprochene Verbot, Werbung gegen den Willen des Empfängers in dessen Briefkasten zu werfen (vgl. KG Berlin, Urt. v. 21.09.2001 - 9 U 1066/00). Zur Begründung führte die Partei u.a. aus, dass sie durch das Verbot in ihrem Recht zur politischen Betätigung aus Art. 21 Abs. 1 GG beeinträchtigt sei. Dieser Argumentation erklärte das Bundesverfassungsgericht eine klare Abfuhr und nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (vgl. Beschl. v. 01.08.2002 - 2 BvR 2135/01). Anja Bähr ist Anwohnerin in der HafenCity und arbeitet bei der Kanzlei Schlömer & Sperl Rechtsanwälte. |
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